Fragen & Antworten
Täglich erreichen uns viele Mails und Anrufe rund um das Freie Schulwesen. Hier finden Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen.
In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schuljahr 2015/16 5.814 Privatschulen (Ersatzschulen). Hinzu kommen weitere Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, wie z.B. staatlich anerkannte Ergänzungsschulen oder entsprechend anerkannte internationale Schulen sowie freie Bildungseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff im eng gefassten Sinne erfüllen, wie z.B. Sprachschulen oder Träger geförderter Weiterbildung. Die 5.814 statistisch erfassten Privatschulen unterteilen sich in 3.628 allgemeinbildende und 2.186 berufsbildende Schulen. Das entspricht rund 11 Prozent aller allgemeinbildenden Schulen in Deutschland bzw. 25 Prozent aller berufsbildenden Schulen. Im Schuljahr 2015/16 besuchten 743.534 Schüler (8,9 Prozent) eine allgemeinbildende Privatschule in Deutschland, 238.481 (9,6 Prozent) eine berufsbildende private Schule. Damit besucht von den rund 10,8 Millionen Schülern in Deutschland jeder Elfte eine Privatschule.
Den größten Anteil bei den allgemeinbildenden Privatschulen machen mit rund 23,8 Prozent die Grundschulen aus, gefolgt von Förderschulen (18,5 Prozent) und Gymnasien (14,7 Prozent). Bei den berufsbildenden Privatschulen sind es die Berufsfachschulen (40,7 Prozent). Die meisten Privatschüler gibt es in Nordrhein-Westfalen (209.196), gefolgt von Bayern (180.978) und Baden-Württemberg (157.608).
Obwohl die Zahl der Privatschulen und -schüler in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat, liegt Deutschland immer noch deutlich hinter vielen europäischen Nachbarländern zurück. Von den rund 10,8 Millionen Schüler/innen in Deutschland besuchten im Schuljahr 2015/16 nur ca. 9 Prozent eine freie Bildungseinrichtung. Der OECD-Durchschnitt liegt allerdings bei 13,9 Prozent. In Ländern wie den Niederlanden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich und Österreich liegt die Quote der Privatschüler um ein Vielfaches über dem deutschen Wert.
Zwischen den einzelnen Bundesländern gibt es große Unterschiede. Die meisten Privatschüler im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl gibt es im allgemeinbildenden Bereich in Bayern (11,6 Prozent im Schuljahr 2012/13), In Baden-Württemberg sind es 9,1 Prozent. Den vorläufigen Zahlen des Statistischen Landesamtes zufolge besuchen im aktuellen Schuljahr 2014/15 knapp 102.800 Schülerinnen und Schüler in Baden‑Württemberg eine allgemeinbildende Schule in Freier Trägerschaft. Dies ist der Höchststand der Schülerzahl an Privatschulen; der bisherige Höchstwert des Schuljahres 2011/12 wurde damit noch überschritten.
Das Schulrecht trennt staatliche Schulen von Schulen in Freier Trägerschaft (Privatschulen), beide gehören zum öffentlichen Schulwesen. Privatschulen nehmen daher eine öffentliche Aufgabe wahr. Bereits mit der Einführung der Schulpflicht in der Weimarer Republik gab es staatliche und private Schulen. Um eine Gleichschaltung der Bildung zu verhindern, wurde, geprägt von den Erfahrungen im Nationalsozialismus, das Recht auf das private Schulwesen im Grundgesetz verankert: Damit sind private Schulen in unserer Freiheitlich-demokratischen Staatsform nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten: in Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes heißt es:
„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich "Schule und Bildung" haben nach dem Grundgesetz die Länder (Föderalismusprinzip). Daher gibt es in den 16 Bundesländern teilweise unterschiedliche Organisationsformen für die Institution Schule.
Das Privatschulgesetz in Baden-Württemberg (PSchG) heißt offiziell „Gesetz für die Schulen in Freier Trägerschaft“ und bezeichnet in seinen Regelungen die Schulen auch stets als „Schulen in Freier Trägerschaft“. Bei einer Schule in Freier Trägerschaft handelt es sich um eine Schule, die weder vom Land noch von der Kommune oder Kommunalverbänden unterhalten wird. Die Angebote und Ansätze gehen oft weiter als die der öffentlichen Schulen. Sie haben weltanschauliche, pädagogische und wirtschaftliche Freiräume. Eltern können sich Frei für eine private Schule entscheiden und auch die Freien Schulen sind frei in der Auswahl von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften.
Die Schulen in Freier Trägerschaft in Baden-Württemberg runden durch ihre konfessionell, weltanschaulich oder durch besondere pädagogische Interessen und Konzepte das staatliche Schulangebot ab und ergänzen es. Im allgemeinbildenden Bereich gibt es Schulen in Freier Trägerschaft als Alternative zu staatlichen Grund- und weiterführenden Schulen Im berufsbildenden Bereich gibt es unter anderem Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufliche Gymnasien, Fachschulen oder Berufskollegs in Freier Trägerschaft.
Darüber hinaus werden viele Ausbildungen nur an Einrichtungen in Freier Trägerschaft angeboten. Zu diesem Bereich gehören auch die privaten Fachhochschulen und Hochschulen. Darüber hinaus gibt es Freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht vom gesetzlichen Schulbegriff erfasst sind, dazu gehören z. B. die Träger der Erwachsenen- und Weiterbildung und Sprachschulen.
Eine Schule in Freier Trägerschaft ist eine Ersatzschule, die gewissermaßen eine staatliche Schule „ersetzen“, weil sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbieten, die so auch an einer öffentlichen Schule im Land bestehen. Schüler und Schülerinnen, die eine Ersatzschule besuchen erfüllen damit die Schulpflicht und können (sofern es sich um eine anerkannte Ersatzschule handelt) einen anerkannten Schulabschluss erwerben.
In Baden-Württemberg wird – wie in den meisten Bundesländern – zwischen genehmigten und anerkannten Ersatzschulen unterschieden. Die §§ 5 - 9 PSchG regeln die Genehmigung, die zum Betrieb der Ersatzschule erforderlich ist. § 10 regelt die Anerkennung, mit der die Ersatzschule das Recht erhält Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
Eine Schule in Freier Trägerschaft ist Ergänzungsschule (Regelungen in §§ 13 ff. PSchG), wenn sie das Bildungsangebot der öffentlichen Schulen ergänzt, da keine entsprechenden allgemein bildenden oder berufsbildenden staatlichen Schulen bestehen. Allgemeinbildende Ergänzungsschulen können auf zentrale Abschlussprüfungen vorbereiten, so dass durch zentrale schriftliche Prüfung schulextern und mündliche Prüfung vor staatlichen Lehrkräften der staatliche Abschluss erworben werden kann. Auch eine Ergänzungsschule kann anerkannt werden (§ 15 PSchG) und darf dann Prüfungen abhalten.
- Voraussetzungen der Genehmigung (§§ 5 und 6 PSchG)
- Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde
- Gleichwertigkeit in den Lehrzielen sowie Einrichtungen und Ausbildung der Lehrer mit öffentlichen Schulen
- Keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern
- Einhaltung der Bestimmungen der Schulpflicht
- Persönliche Zuverlässigkeit des Trägers
- Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte
- Bei Grundschulen: besonderes pädagogisches Interesse
- Die Genehmigung erlischt, wenn der Schulbetrieb nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird (§ 7 PSchG)
- Bezeichnung der Schule muss die Angaben über die Schulart enthalten bzw. Schultyp bei Sonderschulen (§ 9 PSchG)
Der VDP berät zur Schulgründung Nichtmitglieder ausschließlich nur gegen Beratungshonorar. Sollten Sie Interesse an einer Beratung haben, setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsstelle in Verbindung.
- Voraussetzungen zur Gründung (§§ 13 f. PSchG)
- Anzeige bei der Schulaufsichtsbehörde
- Persönliche Zuverlässigkeit des Trägers der Schule
- Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren
- Führen einer Bezeichnung, die die Verwechslung mit Ersatzschulen ausschließt
- Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 15 PSchG)
- Bewährung
- Besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse
- Einhaltung eines von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplans
- Antrag
Der VDP berät zur Schulgründung Nichtmitglieder ausschließlich nur gegen Beratungshonorar. Sollten Sie Interesse an einer Beratung haben, setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsstelle in Verbindung.
Finanzhilfe für Ersatzschulen wird in Baden-Württemberg gemäß § 17, 18 PSchG gewährt und als sog. „Kopfsatz“ ausgestaltet (anders bei Sonderschulen), d. h. pro Schüler/in wird ein Zuschuss pro Jahr (Kopfsatz) bezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Schulart und orientiert sich am durchschnittlichen Gehalt für beamtete Lehrkräfte. Mit dem sog. „Bruttokostenmodell“ wird anhand eines Berechnungsmodells bestimmt, wie hoch die Kosten für einen staatlichen Schüler sind und dann die Zahlen mit den Zuschüssen für einen Schüler an der entsprechenden Schule in Freier Trägerschaft abgeglichen.Dies bildet dann alle drei Jahre die Grundlage für die Beratung des Landtages zur Anpassung der Kopfsätze.
Seit dem 01.08.2018 (erstmalig für das Schuljahr 2017/2018) kann jede anspruchsberechtigte Schule den sogenannten Ausgleichsanspruch (§ 17 Abs. 2 PschG) geltend machen. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch sind, die Einhaltung des sog. Sonderungsverbotes und der Verzicht auf Entgelt für Unterricht und Lernmittel.
Bestimmte Ergänzungsschulen (siehe § 17 Abs. 3 PSchG) können – ohne Rechtsanspruch - auf Antrag einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes erhalten.
Grundsätzlich sind Schulen in Freier Trägerschaft in der Auswahl ihrer Lehrkräfte frei. Allerdings muss der überwiegende Teil der Lehrkräfte (2/3) an Ersatzschulen die Lehrbefähigung für staatliche Schulen besitzen, mithin das 2. Staatsexamen.
Wer am Lehrerberuf interessiert ist kann u. U. auch ohne Lehramtsstudium in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) für das höhere Lehramt an allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen eintreten. Ein solcher Seiteneinstieg ist möglich, wenn ein geeigneter universitärer oder gleichwertiger Abschluss vorliegt, eine einjährige Berufspraxis nachgewiesen wird und ein entsprechender Bedarf an Lehrkräften besteht. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Wissenschaftliche Lehrkräfte und technische Lehrkräfte an gewerblichen beruflichen Schulen können im Hinblick auf die 2/3-Quote nachqualifiziert werden (Direkteinstieg), Voraussetzung dafür ist dass die Lehrkraft in einem Mangelfach (entsprechend der Liste des Kultusministeriums) unterrichtet bzw. unterrichten wird.
Verbeamtete Lehrkräfte können für den Dienst an einer Privatschule beurlaubt werden. Es ist auch möglich im Privatschuldienst verbeamtet zu werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Eine "zentrale Vergabestelle" für Lehrer an Privatschulen gibt es nicht. Initiativbewerbungen bei den Trägern der Privatschulen haben sich bewährt - fragen Sie vorher einfach telefonisch nach, ob ein Bedarf besteht. Die Mitglieder des VDP Baden-Württemberg haben die Möglichkeit Ihre Stellen auf unserem Online-Stellenmarkt auszuschreiben. Unter „Service“ finden Sie die entsprechenden Inhalte.
Auch das Kultusministerium veröffentlicht Stellenangebote von Privatschulen - eine Übersicht über den Stellenmarkt bietet der Deutsche Bildungsserver. Zu empfehlen ist auch der Clippingdienst vom Wissenschaftsladen Bonn.
Die Nachfrage nach und das Angebot an Privatschulen in Baden-Württemberg, aber auch bundesweit, wächst kontinuierlich. Private Schulen bestimmen die Aufnahme ihrer Schüler selbst, bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an die präferierten Schulen.
Bei nahezu allen freien Schulen in Baden-Württemberg gibt es Möglichkeiten in Einzelfällen Stipendien bzw. die Reduzierung oder Erlass der Schulgebühren zu bekommen. Bitte fragen Sie bei den Schulen direkt danach.
Schüler/innen und Eltern:
Sie erhalten ein vielfältiges Angebot weltanschaulicher und pädagogischer Schulkonzepte. Es ist das Recht der Eltern, aus dem Angebot staatlicher und Freier Schulträger diejenige Schule auszuwählen, welche den eigenen Vorstellungen am besten entspricht.
Kommunen und Landkreise:
Schulen in Freier Trägerschaft stellen einen beachtlichen Standortvorteil dar. Unternehmen achten vermehrt darauf, ob für ihre Mitarbeiter/innen eine gute Infrastruktur an Schulen in Freier Trägerschaft besteht.
Außerdem bringen Freie Schulen eine erhebliche Kostenersparnis für die öffentlichen Haushalte; insgesamt ergibt sich für die Kommunen eine Ersparnis in dreistelliger Millionenhöhe. Eine Schule in Freier Trägerschaft stellt für die Kommune einen Glücksfall dar, denn diese übernimmt die Schulerrichtungskosten (Grundstück, Baukosten, Einrichtungskosten etc.), die laufenden Sachkosten (Reinigung, Strom, Heizung, Lehr- und Lernmittel, Pflege der Schulanlage, Reparaturen, Verwaltungsaufwendungen etc.) und die Personalkosten (Während die Lehrerkosten der staatlichen Schulen vom Land übernommen werden, müssen die Kommunen die Personalkosten für Verwaltungsangestellte und technische Angestellte finanzieren. Die Schulen in Freier Trägerschaft nehmen den Kommunen diese Kosten ab.).
Das staatliche Schulsystem:
Es kann innovative Schulkonzepte und neue pädagogische Wege übernehmen, die erfolgreich von Schulen in Freier Trägerschaft erprobt wurden, wie dies auch in der Vergangenheit vielfach geschehen ist. Die Konzepte der Ganztagsschule und Schulsozialarbeit kommen beispielsweise aus dem freien Schulwesen.